Kosten
Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit bemessen sich, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG kennt zwei Berechnungsformen für die Gebühren, nämlich sogenannte Betragsrahmengebühren und Gebühren, die vom Gegenstandswert abhängig sind. Neben den Gebühren fallen regelmäßig auch noch Auslagen (z.B. für Kopien, Porto, Fahrtkosten) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer an.
Die Betragsrahmengebühren betreffen vorwiegend die anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht und im Sozialrecht. Hier gibt das Vergütungsverzeichnis für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten, z.B. die Wahrnehmung eines Termins vor Gericht, einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr zu liegen hat. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt wiederum von Aufwand und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ab.
Auf der anderen Seite, vor allem im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht, gibt es sogenannte Wertgebühren, die vom Wert der Angelegenheit (sog. Gegenstandswert) abhängig sind. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit hängt die konkrete Höhe der Gebühren häufig zudem von zusätzlichen Kriterien, vor allem Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, ab. Auch hier sieht das RVG einen bestimmten Rahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt seine Gebühr zu bestimmen hat.
Alternativ besteht die Möglichkeit, das Honorar im Rahmen einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung zu vereinbaren. Dabei darf eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur für außergerichtliche Tätigkeiten vereinbart werden. In gerichtlichen Angelegenheiten stellen die gesetzlichen Gebühren die Untergrenze dar. In einer Vergütungsvereinbarung können z.B. Pauschalvergütungen und aufwandsbezogene Vergütungen (nach Stundensatz) vereinbart werden.
Die Vergütung kann nur aufgrund einer dem Mandanten mitgeteilten Berechnung eingefordert werden. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben.
Hier finden Sie einen Prozesskostenrechner, mit dessen Hilfe sich das Kostenrisiko für einen Zivilrechtsstreit kalkulieren lässt.
Wer sich die Kosten für eine anwaltliche Beratung und / oder Vertretung finanziell nicht leisten kann, hat unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe. Für gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Beratungshilfe
Wer ein niedriges Einkommen hat, kann Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten. Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten gewährt werden würde.
Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die zuständigen Ansprechpartner beim Amtsgericht Augsburg finden sich hier. Das Formular für den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier.
Vor dem Rechtspfleger müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart und entsprechende Belege vorgelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Schein kann man sodann eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Der Eigenanteil an den Rechtsanwaltskosten beträgt 15,00 Euro, die an den Rechtsanwalt zu zahlen sind.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden, wenn der/die Antragsteller/in nach seinen/Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Wird PKH bzw. VKH bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwalts ganz oder teilweise von der Landesjustizkasse getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Einkommen bzw. Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Wenn sich während des Verfahrens oder nach seinem Abschluss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern, kann die PKH / VKH auch nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden.
Damit nicht mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Wer PKH / VKH erhalten will, muss eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und unterschreiben sowie Belege betreffend sein Einkommen und Vermögen bei seinem Rechtsanwalt einreichen, dieser reicht die Unterlagen sodann zusammen mit dem Antrag auf PKH / VKH beim zuständigen Gericht ein.
Das Formular für den Antrag auf PKH bzw. VKH finden Sie hier.
Aktuelle Veranstaltungen für Mitglieder
Donnerstag, 11. Juli 2024 um 18:00 Uhr, Campus der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg, Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg
Sommerfest 2024
Zum dritten Mal findet auf dem Campus der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg unser Sommerfest statt. Das Fest startet um 18:00 Uhr auf dem Campus Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg. Bei schlechtem Wetter können wir in das Foyer der Fakultät ausweichen, so dass die Veranstaltung auf jeden Fall stattfindet. Näheres entnehmen Sie bitte der Einladung. Wir bitten Sie, sich möglichst frühzeitig mittels des Anmeldeformulars anzumelden.