Die Satzung


Satzung des AugsburgerAnwaltVereins e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen "AugsburgerAnwaltVerein" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

Er hat seinen Sitz in Augsburg.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.


§ 2 Deutscher Anwaltverein

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V.


§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen Interessen sowie die Pflege des gesellschaftlichen Lebens der beim Landgericht Augsburg zugelassenen Rechtsanwälte.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Austrittserklärung. Diese ist schriftlich gegenüber dem Vorstand (§ 26 BGB) vorzunehmen; sie kann mit einer Frist von einem Monat zum 30. 06 oder zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen.

2. Durch Tod.

3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Beiträgen in Höhe von wenigstens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen und des Beirats. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

4. Durch Erlöschen der Zulassung, außer in Fällen des § 17 II BRAO.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Von den Mitgliedern werden jährlich Geldbeiträge erhoben. Sie sind zum 30.06. eines Jahres fällig.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, die dem Vereinszweck entsprechen und die mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.

Die Höhe des Beitrags und der Umlage sowie Ausnahmen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt oder durch eine Beitragsordnung geregelt.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern nach eigenem Ermessen Beiträge und Umlagen zu stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für sich allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenigstens drei erschienen sind.

Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 9 Der Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.

Er besteht aus:

1. Bis zu sechs von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Mitglieder des Vereins; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

2. Den Vereinsmitgliedern, die auch Mitglieder des Kammervorstandes der Rechtsanwaltskammerfür den Oberlandesgerichtsbezirk München sind, sowie dem/der jeweiligen Regionalbeauftragtendes Forums „Junge Anwaltschaft“ in Augsburg.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates, über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss, über die Entlastung des Vorstandes, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung.


§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (Schriftform im Sinne von § 127 II BGB) unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt die Bestätigung der Geschäftsstelle, dass die Einladung abgesandt worden ist.

Wahlvorschläge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Später eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt.

Jedes Mitglied des Vereins kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen oder sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.

Bei der Beschlussfassung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Auf Antrag eines erschienenen Mitglieds erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist die im § 12 festgelegte Stimmenmehrheit erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-versammlung, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen bedarf und nur wirksam ist, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

Die Satzung wurde errichtet am 06.10.1950 und geändert am 14.11.1963, am 20.03.1980, neugefasst am 06.07.1995 und diese Neufassung erneut geändert am 17.01.2002, am 12.07.2007, sowie am 17.06.2010.

Aktuelle Veranstaltungen für Mitglieder

Freitag 22./Samstag 23. September 2023, Innsbruck

32. Herbstausflug des AugsburgerAnwaltVereins
Allen Interessenten dürfen wir ihn nochmals ganz herzlich ans Herz legen:
Der 32. Herbstausflug des AugsburgerAnwaltVereins findet in diesem Jahr bereits am Freitag 22./Samstag 23. September 2023 statt. Das Ziel wird dieses Jahr die Hauptstadt Tirols sein: Es geht nach Innsbruck!
Anmeldung bei unserer Geschäftsstelle per E-Mail (augsburger-anwaltverein@t-online.de)  unter gleichzeitiger Überweisung des Unkostenbeitrages von 95.-- €/Person.
Stornierungen können bis 30. Juni 2023 kostenfrei erfolgen.

05. Oktober 2023, 19.00, Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner, Schießgrabenstr. 14, 86150 Augsburg, (1. OG)

Monatsveranstaltung im Oktober: Hinweisgeberschutzgesetz (§ 15 FAO)
Unser Kollege Wolfgang A. Schmid wird zum brandaktuellen Hinweisgeberschutzgesetz referieren, das erst jüngst zum 01.07.2023 in Kraft getreten ist, aber bereits viel Beratungsbedarf bei Mandanten ausgelöst hat. Mit Herrn Kollegen Schmid haben wir dabei einen ausgewiesenen Praktiker gewinnen können, der vielfältig referiert und veröffentlicht hat und seit 2011 als Hinweisgeberbeauftragter in Compliance-Systemen tätig ist, also aus erster Hand zur Thematik berichten.
Unser Vereinslokal ist an diesem Abend leider bereits anderweitig belegt. Daher wird die Veranstaltung am 05. Oktober 2023 in den Räumen der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner, Schießgrabenstr. 14, 86150 Augsburg, (1. OG) stattfinden, allerdings zur gewohnten Uhrzeit um 19.00 Uhr. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie daher ausnahmsweise um vorherige Anmeldung, möglichst bis zum 29.09.2023, wobei natürlich auch Kurzentschlossene jederzeit willkommen sind.