Die Satzung
Satzung des AugsburgerAnwaltVereins e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "AugsburgerAnwaltVerein" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Augsburg.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
§ 2 Deutscher Anwaltverein
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen Interessen sowie die Pflege des gesellschaftlichen Lebens der beim Landgericht Augsburg zugelassenen Rechtsanwälte.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austrittserklärung. Diese ist schriftlich gegenüber dem Vorstand (§ 26 BGB) vorzunehmen; sie kann mit einer Frist von einem Monat zum 30. 06 oder zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen.
2. Durch Tod.
3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Beiträgen in Höhe von wenigstens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwider handelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen und des Beirats. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
4. Durch Erlöschen der Zulassung, außer in Fällen des § 17 II BRAO.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Von den Mitgliedern werden jährlich Geldbeiträge erhoben. Sie sind zum 30.06. eines Jahres fällig.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, die dem Vereinszweck entsprechen und die mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.
Die Höhe des Beitrags und der Umlage sowie Ausnahmen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt oder durch eine Beitragsordnung geregelt.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern nach eigenem Ermessen Beiträge und Umlagen zu stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenigstens drei erschienen sind.
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Der Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.
Er besteht aus:
1. Bis zu sechs von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Mitglieder des Vereins; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
2. Den Vereinsmitgliedern, die auch Mitglieder des Kammervorstandes der Rechtsanwaltskammerfür den Oberlandesgerichtsbezirk München sind, sowie dem/der jeweiligen Regionalbeauftragtendes Forums „Junge Anwaltschaft“ in Augsburg.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates, über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss, über die Entlastung des Vorstandes, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (Schriftform im Sinne von § 127 II BGB) unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt die Bestätigung der Geschäftsstelle, dass die Einladung abgesandt worden ist.
Wahlvorschläge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Später eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt.
Jedes Mitglied des Vereins kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen oder sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.
Bei der Beschlussfassung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Auf Antrag eines erschienenen Mitglieds erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist die im § 12 festgelegte Stimmenmehrheit erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-versammlung, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen bedarf und nur wirksam ist, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
Die Satzung wurde errichtet am 06.10.1950 und geändert am 14.11.1963, am 20.03.1980, neugefasst am 06.07.1995 und diese Neufassung erneut geändert am 17.01.2002, am 12.07.2007, sowie am 17.06.2010.
Aktuelle Veranstaltungen für Mitglieder
Donnerstag, 11. Juli 2024 um 18:00 Uhr, Campus der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg, Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg
Sommerfest 2024
Zum dritten Mal findet auf dem Campus der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg unser Sommerfest statt. Das Fest startet um 18:00 Uhr auf dem Campus Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg. Bei schlechtem Wetter können wir in das Foyer der Fakultät ausweichen, so dass die Veranstaltung auf jeden Fall stattfindet. Näheres entnehmen Sie bitte der Einladung. Wir bitten Sie, sich möglichst frühzeitig mittels des Anmeldeformulars anzumelden.