Beitragsordnung des AugsburgerAnwaltVereins e.V. (AAV)


§ 1 Beitragspflicht

Beitragsordnung des AugsburgerAnwaltvereins e.V. (AAV) § 1 Beitragspflicht Der AAV erhebt gem. § 6 der Satzung von seinen Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag.


§ 2 Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrags

(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist gem. § 6 der Satzung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig, ohne dass es hierfür einer Rechnungsstellung durch den AAV bedarf und ist auf eines der hierfür eingerichteten Konten des Vereines zu überweisen.

(2) Für die zweite und weitere Mahnungen wird jeweils ein Kostenbeitrag von 10,00 Euro erhoben.

(3) Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 3 Beitragsermäßigungen

(1) Ein neu beigetretenes Mitglied schuldet den Mitgliedsbeitrag erst ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Kalenderhalbjahres. Ein beispielsweise vor dem 1. Juli beigetretenes Mitglied schuldet daher den hälftigen Jahresbeitrag für das betreffende Jahr, während ein ab dem 1. Juli beigetretenes Mitglied für das betreffende Kalenderjahr keinen Beitrag schuldet.

(2) Ein ausscheidendes Mitglied schuldet den Mitgliedsbeitrag noch bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem es aus dem Verein ausscheidet. Ein beispielsweise vor dem 1. Juli ausscheidendes Mitglied schuldet daher nur den hälftigen Jahresbeitrag für das betreffende Kalenderjahr, während ein ab 1. Juli ausscheidendes Mitglied den vollen Jahresbeitrag schuldet. 

(3) Eine weitere Ermäßigung pro rata temporis findet nicht statt.


§ 4 Beitragserleichterungen

(1) Für ein sog. „Jungmitglied“, welches innerhalb von 2 Jahren nach seiner Erstzulassung zur Anwaltschaft dem AAV beitritt, gelten nachstehende Beitragserleichterungen.

(2) Ein Mitglied ist bis zum Ende des auf seine Erstzulassung folgenden übernächsten Kalenderjahres von der Beitragspflicht befreit. Ein beispielsweise mit seiner Erstzulassung am 01.01.2023 beitretendes Mitglied ist somit bis zum 31.12.2025 beitragsfrei.

(3) Eine weitere Ermäßigung i.S.v. § 3 findet nicht statt.


§ 5 Beitragsbefreiungen

(1) Folgende Mitglieder können auf ihren schriftlichen Antrag hin von künftig fälligen Jahresbeiträgen ganz oder teilweise durch den Vorstand befreit werden:

1. Ehrenmitglieder

Mitglieder, die dem Verein länger als 40 Jahre lang angehört und sich hierbei besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

2. Mehrfachmitglieder

Mitglieder, die bereits vor ihrem Beitritt zum AAV Mitglieder anderer Anwaltvereine gewesen sind und diesen weiterhin angehören, soweit diese Vereine für diese Mitglieder an den DAV bestimmungsgemäß Beiträge entrichten und dies dem AAV schriftlich bestätigen

3. Mitglieder in Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder, die sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden und dies für die Dauer des Mutterschutzes oder der Elternzeit nachweisen

4. Mitglieder in gehobenem Alter

Mitglieder, welche das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet und dem Verein vorher länger als 20 Jahre angehört haben

5. Mitglieder, die sich gemäß § 17 Abs. 2 BRAO weiterhin Rechtsanwalt nennen dürfen,sofern sie dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört und das 70. Lebensjahr vollendet haben

6. Mitglieder mit nachhaltiger Krankheit

Mitglieder, welche aufgrund einer nachhaltigen Krankheit ihren Beruf zumindest vorübergehend, mindestens länger als 12 Monate voraussichtlich nicht mehr ausüben können

7. Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Mitglieder, welche aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren geschuldeten Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können und dies gegenüber dem Vorstand schriftlich glaubhaft machen, sofern sie dem Verein vorher länger als10 Jahre angehört haben und die Anzahl der Beitragsbefreiungen für Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten pro Kalenderjahr danach nicht mehr als 1 % der beitragspflichtigen Mitglieder des AAV beträgt.

(2) Die Beitragsbefreiung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Vorstand kann unabhängig von den vorstehend aufgeführten Fällen in begründeten sonstigen Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härten den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des AAV am 26.06.2008 beschlossen.

Die vorliegende Beitragsordnung gilt mit Wirkung ab dem 17. Juni 2010.

Die Änderung von §4 der Beitragsordnung gilt mit Wirkung ab dem 01.07.2023.

Aktuelle Veranstaltungen für Mitglieder

Freitag 22./Samstag 23. September 2023, Innsbruck

32. Herbstausflug des AugsburgerAnwaltVereins
Allen Interessenten dürfen wir ihn nochmals ganz herzlich ans Herz legen:
Der 32. Herbstausflug des AugsburgerAnwaltVereins findet in diesem Jahr bereits am Freitag 22./Samstag 23. September 2023 statt. Das Ziel wird dieses Jahr die Hauptstadt Tirols sein: Es geht nach Innsbruck!
Anmeldung bei unserer Geschäftsstelle per E-Mail (augsburger-anwaltverein@t-online.de)  unter gleichzeitiger Überweisung des Unkostenbeitrages von 95.-- €/Person.
Stornierungen können bis 30. Juni 2023 kostenfrei erfolgen.

05. Oktober 2023, 19.00, Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner, Schießgrabenstr. 14, 86150 Augsburg, (1. OG)

Monatsveranstaltung im Oktober: Hinweisgeberschutzgesetz (§ 15 FAO)
Unser Kollege Wolfgang A. Schmid wird zum brandaktuellen Hinweisgeberschutzgesetz referieren, das erst jüngst zum 01.07.2023 in Kraft getreten ist, aber bereits viel Beratungsbedarf bei Mandanten ausgelöst hat. Mit Herrn Kollegen Schmid haben wir dabei einen ausgewiesenen Praktiker gewinnen können, der vielfältig referiert und veröffentlicht hat und seit 2011 als Hinweisgeberbeauftragter in Compliance-Systemen tätig ist, also aus erster Hand zur Thematik berichten.
Unser Vereinslokal ist an diesem Abend leider bereits anderweitig belegt. Daher wird die Veranstaltung am 05. Oktober 2023 in den Räumen der Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner, Schießgrabenstr. 14, 86150 Augsburg, (1. OG) stattfinden, allerdings zur gewohnten Uhrzeit um 19.00 Uhr. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie daher ausnahmsweise um vorherige Anmeldung, möglichst bis zum 29.09.2023, wobei natürlich auch Kurzentschlossene jederzeit willkommen sind.