Beitragsordnung des AugsburgerAnwaltVereins e.V. (AAV)
§ 1 Beitragspflicht
Beitragsordnung des AugsburgerAnwaltvereins e.V. (AAV) § 1 Beitragspflicht Der AAV erhebt gem. § 6 der Satzung von seinen Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag.
§ 2 Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrags
(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist gem. § 6 der Satzung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig, ohne dass es hierfür einer Rechnungsstellung durch den AAV bedarf und ist auf eines der hierfür eingerichteten Konten des Vereines zu überweisen.
(2) Für die zweite und weitere Mahnungen wird jeweils ein Kostenbeitrag von 10,00 Euro erhoben.
(3) Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 3 Beitragsermäßigungen
(1) Ein neu beigetretenes Mitglied schuldet den Mitgliedsbeitrag erst ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Kalenderhalbjahres. Ein beispielsweise vor dem 1. Juli beigetretenes Mitglied schuldet daher den hälftigen Jahresbeitrag für das betreffende Jahr, während ein ab dem 1. Juli beigetretenes Mitglied für das betreffende Kalenderjahr keinen Beitrag schuldet.
(2) Ein ausscheidendes Mitglied schuldet den Mitgliedsbeitrag noch bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem es aus dem Verein ausscheidet. Ein beispielsweise vor dem 1. Juli ausscheidendes Mitglied schuldet daher nur den hälftigen Jahresbeitrag für das betreffende Kalenderjahr, während ein ab 1. Juli ausscheidendes Mitglied den vollen Jahresbeitrag schuldet.
(3) Eine weitere Ermäßigung pro rata temporis findet nicht statt.
§ 4 Beitragserleichterungen
(1) Für ein sog. „Jungmitglied“, welches innerhalb von 2 Jahren nach seiner Erstzulassung zur Anwaltschaft dem AAV beitritt, gelten nachstehende Beitragserleichterungen.
(2) Ein Mitglied ist bis zum Ende des auf seine Erstzulassung folgenden nächsten Kalenderjahres von der Beitragspflicht befreit. Ein beispielsweise mit seiner Erstzulassung am 01.01.2008 beitretendes Mitglied ist somit bis zum 31.12.2009 beitragsfrei.
(3) Im darauf folgenden Kalenderjahr hat das Mitglied lediglich den sog. „Juniorbeitrag“ zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Höhe des Juniorbeitrag nach der DAV-Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Dieser beträgt derzeit 50,00 Euro pro Kalenderjahr.
(4) Eine weitere Ermäßigung i.S.v. § 3 findet nicht statt.
§ 5 Beitragsbefreiungen
(1) Folgende Mitglieder können auf ihren schriftlichen Antrag hin von künftig fälligen Jahresbeiträgen ganz oder teilweise durch den Vorstand befreit werden:
1. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die dem Verein länger als 40 Jahre lang angehört und sich hierbei besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
2. Mehrfachmitglieder
Mitglieder, die bereits vor ihrem Beitritt zum AAV Mitglieder anderer Anwaltvereine gewesen sind und diesen weiterhin angehören, soweit diese Vereine für diese Mitglieder an den DAV bestimmungsgemäß Beiträge entrichten und dies dem AAV schriftlich bestätigen
3. Mitglieder in Mutterschutz und Elternzeit
Mitglieder, die sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden und dies für die Dauer des Mutterschutzes oder der Elternzeit nachweisen
4. Mitglieder in gehobenem Alter
Mitglieder, welche das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet und dem Verein vorher länger als 20 Jahre angehört haben
5. Mitglieder, die sich gemäß § 17 Abs. 2 BRAO weiterhin Rechtsanwalt nennen dürfen,sofern sie dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört und das 70. Lebensjahr vollendet haben
6. Mitglieder mit nachhaltiger Krankheit
Mitglieder, welche aufgrund einer nachhaltigen Krankheit ihren Beruf zumindest vorübergehend, mindestens länger als 12 Monate voraussichtlich nicht mehr ausüben können
7. Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Mitglieder, welche aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren geschuldeten Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können und dies gegenüber dem Vorstand schriftlich glaubhaft machen, sofern sie dem Verein vorher länger als10 Jahre angehört haben und die Anzahl der Beitragsbefreiungen für Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten pro Kalenderjahr danach nicht mehr als 1 % der beitragspflichtigen Mitglieder des AAV beträgt.
(2) Die Beitragsbefreiung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Vorstand kann unabhängig von den vorstehend aufgeführten Fällen in begründeten sonstigen Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härten den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des AAV am 26.06.2008 beschlossen.
Die vorliegende Beitragsordnung gilt mit Wirkung ab dem 17. Juni 2010.
Aktuelle Veranstaltungen für Mitglieder
16. März 2023, 19:00, „Das Wirtshaus unter dem Bogen“ (Unter dem Bogen 4, 86150 Augsburg; 2. OG)
Monatsveranstaltung März: Herr Dr. Franz Gürtler – ein Präsident stellt sich vor
Am 16.03.2023 wird sich, der guten Tradition folgend, Herr Dr. Franz Gürtler als neuer Präsident des Landgerichts Augsburg den Mitgliedern des AugsburgerAnwaltVereins vorstellen.
Wir wollen ihn dabei nicht nur als Person kennenlernen, sondern uns mit ihm u.a. zum elektronischen Rechtsverkehr und sonstigen Fragen, die unseren Kanzleialltag mit der Justiz betreffen, austauschen.
Die Veranstaltung findet in unserem Vereinslokal „Das Wirtshaus unter dem Bogen“ statt.
Der Vortrag beginnt um 19.00 Uhr; ab 18.00 Uhr treffen wir uns für ein gemütliches Beisammensein und Abendessen wie immer auf Selbstzahlerbasis.