Beitragsordnung des AugsburgerAnwaltVereins e.V. (AAV)
§ 1 Beitragspflicht
Beitragsordnung des AugsburgerAnwaltvereins e.V. (AAV) § 1 Beitragspflicht Der AAV erhebt gem. § 6 der Satzung von seinen Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag.
§ 2 Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrags
(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist gem. § 6 der Satzung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig, ohne dass es hierfür einer Rechnungsstellung durch den AAV bedarf und ist auf eines der hierfür eingerichteten Konten des Vereines zu überweisen.
(2) Für die zweite und weitere Mahnungen wird jeweils ein Kostenbeitrag von 10,00 Euro erhoben.
(3) Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 3 Beitragsermäßigungen
(1) Ein neu beigetretenes Mitglied schuldet den Mitgliedsbeitrag erst ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Kalenderhalbjahres. Ein beispielsweise vor dem 1. Juli beigetretenes Mitglied schuldet daher den hälftigen Jahresbeitrag für das betreffende Jahr, während ein ab dem 1. Juli beigetretenes Mitglied für das betreffende Kalenderjahr keinen Beitrag schuldet.
(2) Ein ausscheidendes Mitglied schuldet den Mitgliedsbeitrag noch bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem es aus dem Verein ausscheidet. Ein beispielsweise vor dem 1. Juli ausscheidendes Mitglied schuldet daher nur den hälftigen Jahresbeitrag für das betreffende Kalenderjahr, während ein ab 1. Juli ausscheidendes Mitglied den vollen Jahresbeitrag schuldet.
(3) Eine weitere Ermäßigung pro rata temporis findet nicht statt.
§ 4 Beitragserleichterungen
(1) Für ein sog. „Jungmitglied“, welches innerhalb von 2 Jahren nach seiner Erstzulassung zur Anwaltschaft dem AAV beitritt, gelten nachstehende Beitragserleichterungen.
(2) Ein Mitglied ist bis zum Ende des auf seine Erstzulassung folgenden übernächsten Kalenderjahres von der Beitragspflicht befreit. Ein beispielsweise mit seiner Erstzulassung am 01.01.2023 beitretendes Mitglied ist somit bis zum 31.12.2025 beitragsfrei.
(3) Eine weitere Ermäßigung i.S.v. § 3 findet nicht statt.
§ 5 Beitragsbefreiungen
(1) Folgende Mitglieder können auf ihren schriftlichen Antrag hin von künftig fälligen Jahresbeiträgen ganz oder teilweise durch den Vorstand befreit werden:
1. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die dem Verein länger als 40 Jahre lang angehört und sich hierbei besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
2. Mehrfachmitglieder
Mitglieder, die bereits vor ihrem Beitritt zum AAV Mitglieder anderer Anwaltvereine gewesen sind und diesen weiterhin angehören, soweit diese Vereine für diese Mitglieder an den DAV bestimmungsgemäß Beiträge entrichten und dies dem AAV schriftlich bestätigen
3. Mitglieder in Mutterschutz und Elternzeit
Mitglieder, die sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden und dies für die Dauer des Mutterschutzes oder der Elternzeit nachweisen
4. Mitglieder in gehobenem Alter
Mitglieder, welche das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet und dem Verein vorher länger als 20 Jahre angehört haben
5. Mitglieder, die sich gemäß § 17 Abs. 2 BRAO weiterhin Rechtsanwalt nennen dürfen,sofern sie dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört und das 70. Lebensjahr vollendet haben
6. Mitglieder mit nachhaltiger Krankheit
Mitglieder, welche aufgrund einer nachhaltigen Krankheit ihren Beruf zumindest vorübergehend, mindestens länger als 12 Monate voraussichtlich nicht mehr ausüben können
7. Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Mitglieder, welche aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren geschuldeten Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können und dies gegenüber dem Vorstand schriftlich glaubhaft machen, sofern sie dem Verein vorher länger als10 Jahre angehört haben und die Anzahl der Beitragsbefreiungen für Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten pro Kalenderjahr danach nicht mehr als 1 % der beitragspflichtigen Mitglieder des AAV beträgt.
(2) Die Beitragsbefreiung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Vorstand kann unabhängig von den vorstehend aufgeführten Fällen in begründeten sonstigen Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härten den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des AAV am 26.06.2008 beschlossen.
Die vorliegende Beitragsordnung gilt mit Wirkung ab dem 17. Juni 2010.
Die Änderung von §4 der Beitragsordnung gilt mit Wirkung ab dem 01.07.2023.
Aktuelle Veranstaltungen für Mitglieder
Donnerstag, 12. März 2026, 18:30 Uhr; Online-Veranstaltung
Monatsveranstaltung: Familienrecht (§15 FAO)
Merken Sie sich schon heute die nächste Fortbildungsveranstaltung am 12. März 2026 (18.30 Uhr) vor.
Im Rahmen einer ONLINE-Monatsveranstaltung wird Frau Kollegin Gabriele Seidenspinner, Vorstand von Haus & Grund Augsburg, zum Thema „Neuer Mietspiegel und aktueller Wohnungsmarkt in Augsburg und Umgebung – was gilt ab wann und was ist zu tun? Rechtliche Aspekte und Handlungsoptionen“ sprechen.
Es erwartet Sie ein spannender Abend mit einer ausgewiesenen Expertin in diesem Bereich, der Ihr Interesse über den Erwerb einer FAO-Bescheinigung für Miet- und wohnungseigentumsrecht hinaus wecken sollte.
